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Änderung § 37b Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 01.04.2025
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| § 37b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | § 37b n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 37b (neu) | (Text neue Fassung)§ 37b Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) |
1 § 273a der Zivilprozessordnung ist auch in Verfahren anwendbar, die am 1. April 2025 bereits anhängig sind. 2 Im Übrigen sind auf Verfahren, die am 1. April 2025 anhängig sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden. |
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