Änderung § 37b Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 01.04.2025

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§ 37b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 37b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37b Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz)


vorherige Änderung

 


1 § 273a der Zivilprozessordnung ist auch in Verfahren anwendbar, die am 1. April 2025 bereits anhängig sind. 2 Im Übrigen sind auf Verfahren, die am 1. April 2025 anhängig sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.




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