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Artikel 3 - Justizstandort-Stärkungsgesetz (JusStaStG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Nach § 37a des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird folgender § 37b eingefügt:
- „§ 37b Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz)
§ 273a der Zivilprozessordnung ist auch in Verfahren anwendbar, die am 1. April 2025 bereits anhängig sind. Im Übrigen sind auf Verfahren, die am 1. April 2025 anhängig sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden."
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Zitierungen von Artikel 3 Justizstandort-Stärkungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 JusStaStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JusStaStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Artikel 4 ZStrWuPRÄndG Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 46 wird der ...
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