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Änderung § 2 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 25.04.2006

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 49 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

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§ 2


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


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Das Kostenwesen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird für den ganzen Umfang des Reichs durch eine Gebührenordnung geregelt.