(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann unmittelbar oder durch Beauftragte nach Maßgabe der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723) von allen natürlichen oder juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Verbänden und Vereinigungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Behörden, welche Mittel des Sondervermögens erhalten haben oder verwalten, Auskünfte oder Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere verlangen. Das gleiche gilt gegenüber den Begünstigten in den Fällen, in denen zu Lasten des Sondervermögens Sicherheiten bestellt, Bürgschaften oder Gewährleistungen übernommen oder mit Mitteln des Sondervermögens Beteiligungen erworben worden sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann sich bei der Ausübung des Prüfungsrechts gegenüber den durchleitenden Kreditinstituten und den Endkreditnehmern der Vermittlung der Hauptleihinstitute bedienen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149