§ 2 Abgrenzung nach Haushaltsjahren
Die Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltsjahr zu veranschlagen, für das sie nach den für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen zu buchen sind.
interne Verweise§ 18 SVHV Sachliche und zeitliche Bindung ... und nur bis zum Ende des Haushaltsjahrs geleistet oder in Anspruch genommen werden; § 2 gilt entsprechend. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn der ...
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