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Erster Abschnitt - Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)

V. v. 21.12.1977 BGBl. I S. 3147; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2867
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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Erster Abschnitt Aufstellung des Haushaltsplans

§ 1 Veranschlagung und Gliederung



(1) Im Haushaltsplan sind die Einnahmen nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen. Für jede Einnahmeart und für jeden Einzelzweck ist eine besondere Haushaltsstelle vorzusehen.

(2) Die Gliederung des Haushaltsplans und die Bezeichnung der Haushaltsstellen richten sich nach den für die einzelnen Versicherungszweige jeweils vorgeschriebenen Kontenrahmen. Der Haushaltsplan ist entsprechend den Kontenklassen, Kontengruppen, Kontenarten und gegebenenfalls den Konten der vorgeschriebenen Kontenrahmen zu gliedern. Die Bezeichnung der Haushaltsstelle entspricht der Kontenarten- gegebenenfalls der Kontenbezeichnung.

(3) Bei jeder Haushaltsstelle sind neben der Bezeichnung, dem Geldansatz und etwaigen Haushaltsvermerken auch der Vorjahresansatz und die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorletzten Haushaltsjahrs aufzuführen.

(4) In der Unfallversicherung können Einnahmen, deren Höhe erst im Rahmen der Umlagerechnung endgültig durch den Vorstand bestimmt wird, abweichend vom Kontenrahmen in einer Haushaltsstelle "Haushaltsausgleich" zusammengefaßt werden.


§ 2 Abgrenzung nach Haushaltsjahren



Die Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltsjahr zu veranschlagen, für das sie nach den für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen zu buchen sind.


§ 3 Grundsatz der Gesamtdeckung



Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.


§ 4 Vorbemerkung, Übersichten zum Haushaltsplan



(1) In einer Vorbemerkung zum Haushaltsplan sollen Einnahmen und Ausgaben nach wichtigen Bereichen dargelegt werden.

(2) Dem Haushaltsplan ist eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und dienstordnungsmäßig Angestellten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter als Anlage beizufügen.

(3) Darüber hinaus sind auf Verlangen der Selbstverwaltungsorgane dem Haushaltsplan insbesondere folgende Anlagen beizufügen:

1.
eine Darstellung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben in einer Gliederung nach Kontenklassen oder in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht)

2.
eine Übersicht über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen

3.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten.


§ 5 Bruttoveranschlagung, Vollständigkeit



(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht, soweit Ausnahmen in den für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen angeordnet sind. In den Fällen des Satzes 2 ist, soweit erforderlich, die Berechnung des veranschlagten Betrags in die Erläuterungen des Haushaltsplans aufzunehmen.

(2) Als Einnahmen und Ausgaben gelten auch

1.
die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Verwaltungsvermögen

2.
die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Rücklagevermögen, soweit es in Grundstücken, Gebäuden und deren beweglicher Einrichtung angelegt ist

3.
die Einnahmen aus Schuldaufnahmen (Passivzugänge) und die Ausgaben zur Schuldentilgung (Passivabgänge)

4.
die Entnahmen aus dem Vermögen und die Zuführungen zum Vermögen.

(2a) Die Unfallversicherungsträger müssen, sofern sie keinen Investitionshaushalt erstellen, die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 2 in einem Soll-Anlagenspiegel veranschlagen. Über die in Absatz 2 genannten Positionen hinaus soll der Soll-Anlagenspiegel Erläuterungen zu den geplanten Investitionen oder deren Veränderungen enthalten.

(3) (aufgehoben)




§ 6 Verpflichtungsermächtigungen



(1) Verpflichtungsermächtigungen sind zu veranschlagen, wenn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die zu Ausgaben in künftigen Jahren führen können, erst durch den Haushaltsplan begründet werden soll (§ 75 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Für bereits eingegangene Verpflichtungen dürfen Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt werden.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.

(3) Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es insbesondere nicht

1.
für das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Personalausgaben

2.
für den Abschluß von Tarifverträgen sowie Verträgen über die kassenärztliche Versorgung

3.
für die Übernahme von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis von Grundstücken.


§ 7 Erläuterungen



(1) Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können ausnahmsweise für verbindlich erklärt werden.

(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen. Dies gilt nicht für Ausgaben für laufende Geschäfte.

(3) Die Erläuterungen zu den Personalausgaben sollen eine Übersicht über das Stellensoll und die Ist-Besetzung des Vorjahrs, die Errechnung des Stellenbedarfs für das neue Haushaltsjahr sowie eine Begründung der Veränderungen enthalten. Hiervon kann abgesehen werden, soweit diese Angaben bereits in der Übersicht nach § 4 Abs. 2 mit enthalten sind. Ist bei den Erläuterungen eine Darstellung nach Vergütungs- oder Lohngruppen gemäß § 67 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht möglich (außertariflich Beschäftigte), so soll eine Bezugnahme auf vergleichbare Besoldungsgruppen oder eine betragsmäßige Ausweisung erfolgen.


§ 8 Übertragbarkeit



Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.


§ 9 Deckungsfähigkeit



(1) Deckungsfähig sind

1.
gegenseitig

die Ausgaben für Bezüge der Beamten, der dienstordnungsmäßig Angestellten, Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter

2.
einseitig

die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen.

(2) Darüber hinaus können im Haushaltsplan Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

(3) (weggefallen)


§ 10 Sperrvermerk



(1) Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.

(2) In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, daß die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung der Vertreterversammlung oder eines Ausschusses der Vertreterversammlung im Sinne des § 66 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bedarf. Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an die Stelle der Vertreterversammlung.


§ 11 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben



(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen mit Ausnahme der Planungskosten dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahmen entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.

(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und der Kostenbeteiligung vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen und aus einer späteren Veranschlagung dem Versicherungsträger ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.


§ 12 Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe



Eigenbetriebe des Versicherungsträgers haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Gewinne oder Verluste können auf den neuen Wirtschaftsplan vorgetragen werden. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Die Stellen für Beamte und für dienstordnungsmäßig Angestellte sind nach Besoldungsgruppen im Haushaltsplan auszubringen, die Stellen der übrigen Beschäftigten sind nach Vergütungs- und Lohngruppen im Wirtschaftsplan darzustellen, in dem auch alle Personalausgaben des Eigenbetriebs zu veranschlagen sind. Ist eine Darstellung der Stellen der übrigen Beschäftigten nach Vergütungs- und Lohngruppen nicht möglich, soll eine Bezugnahme auf vergleichbare Besoldungsgruppen oder eine betragsmäßige Ausweisung erfolgen.