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§ 3 - Gräbergesetz (GräbG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
Geltung ab 09.07.1965; FNA: 2184-1 Kriegsgräberfürsorge
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§ 3 Ruherechtsentschädigung



(1) Entstehen dem Eigentümer eines Grundstücks oder einem anderen Berechtigten durch die öffentliche Last nach § 2 Vermögensnachteile, ist von dem Land, in dem das Grundstück liegt, eine Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) Gebietskörperschaften können keine neuen Ansprüche mehr geltend machen und keine Anträge auf Erhöhung der Ruherechtsentschädigung mehr stellen.

(3) Die Entschädigung ist nach dem Wert der durch die Belegung mit Gräbern geminderten oder entgangenen Nutzung zu bemessen, wobei Zustand und Nutzungsart des Grundstücks zur Zeit der Belegung maßgebend sind.

(4) Ist der Wert der geminderten oder entgangenen Nutzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand zu ermitteln, kann die ortsübliche Pacht für Grundstücke, die nach Lage, Bodenbeschaffenheit, Zustand und Nutzungsart vergleichbar sind, als Bemessungsmaßstab herangezogen werden.

(5) Die Entschädigung wird dem Eigentümer des Grundstücks oder dem anderen Berechtigten auf Antrag vom Zeitpunkt der Antragstellung an gewährt. Sie ist in Jahresbeträgen jeweils für ein Kalenderjahr zu zahlen. Die ausstehenden Restbeträge der Ruherechtsentschädigung sind mit 5 vom Hundert zu verzinsen.

(6) Die Entschädigung kann an Stelle der Jahresbeträge nach Absatz 5 mit Zustimmung des Berechtigten als einmalige Abfindung in Höhe des zwanzigfachen Jahresbetrages geleistet werden.

(7) Bei geringfügiger Höhe des Jahresbetrags ist das Land berechtigt, diesen als Gesamtsumme für einen Zeitraum bis zu 20 Jahren im Voraus zu zahlen.

(8) Die Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn

1.
die Nutzung des Grundstücks durch die öffentliche Last nach § 2 unwesentlich beeinträchtigt wird,

2.
die Kosten für den Grundstückserwerb nach § 4 oder § 10 Abs. 2 Nr. 2 getragen worden sind,

3.
der Bund dem Eigentümer das Grundstück unentgeltlich übertragen hat.

Bei Gräbern nach § 1 auf Friedhöfen mit einer Gebührenordnung gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1 als unwesentlich, wenn die Nutzung des Friedhofs durch die öffentliche Last 5 vom Hundert der im Jahr der Belegung mit Gräbern nach § 1 oder bei einer späteren Antragstellung der in diesem Jahr vereinnahmten Grabgebühren nicht übersteigt. Bei Gräbern nach § 1 Abs. 2 auf sonstigen Grundstücken gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1 als unwesentlich, wenn die Nutzung des Grundstücks durch die öffentliche Last 5 vom Hundert der Gesamtfläche nicht übersteigt.





 

Frühere Fassungen von § 3 Gräbergesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2011Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gräbergesetzes
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2507

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Gräbergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GräbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GräbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GräbG Aufwendungen (vom 13.12.2011)
... Der Bund trägt die Aufwendungen, die sich aus §§ 3 , 4, 5, 6 und 8 ergeben. (2) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören auch  ... wirtschaftlicher ist als die Gewährung der Entschädigung nach § 3 , 3. Aufwendungen für die Errichtung eines Zugangs oder einer Zufahrt zu einer ... § 1 Absatz 2 entfallenden Aufwendungen für die Ruherechtsentschädigung nach § 3 Absatz 1 in Form einer Pauschale. Die Pauschale setzt sich zusammen 1. aus dem Bedarf, ... Bedarf, der bis zum 30. Juni 2011 von den Ländern für die Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5 gemeldet wird, 2. auf Antrag aus einem Zuschlag in Höhe von bis zu 10 vom ... Betrag, der aus dem Zuschlag nach Nummer 2 für neu bewilligte Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5 ausgezahlt wurde. Zum 31. März des nachfolgenden Jahres haben die Länder dem ...
§ 13 GräbG Überleitungsvorschriften
... 1, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach § 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Gräbergesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2507
Artikel 1 3. GräbGÄndG Änderung des Gräbergesetzes
... Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) erbracht werden." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 3. b) Nach ... § 1 Absatz 2 entfallenden Aufwendungen für die Ruherechtsentschädigung nach § 3 Absatz 1 in Form einer Pauschale. Die Pauschale setzt sich zusammen 1. aus dem ... Bedarf, der bis zum 30. Juni 2011 von den Ländern für die Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5 gemeldet wird, 2. auf Antrag aus einem Zuschlag in Höhe von bis zu 10 ... Betrag, der aus dem Zuschlag nach Nummer 2 für neu bewilligte Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5 ausgezahlt wurde. Zum 31. März des nachfolgenden Jahres haben die Länder dem ...