§ 95 GBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 102 GBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 |
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(Text alte Fassung)§ 95 | (Text neue Fassung)§ 102 |
(Textabschnitt unverändert) Soweit die Grundbücher bisher für andere Bezirke als die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten angelegt sind, behält es bis zur Auflösung dieser Bezirke bei dieser Einrichtung sein Bewenden; jedoch bedarf es zur Änderung dieser Bezirke einer Anordnung der Landesjustizverwaltung. |