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Artikel 2 - Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)

Artikel 2 Änderung der Grundbuchverfügung



Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 78 Absatz 8 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 18.08.2009

1.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
bei der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung zur Bezeichnung der Gesellschafter die Merkmale gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b; zur Bezeichnung der Gesellschaft können zusätzlich deren Name und Sitz angegeben werden."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 26 Absatz 6 wird das Wort „Grundblätter" durch das Wort „Grundbuchblätter" ersetzt.

3.
§ 42 Satz 3 wird aufgehoben.

4.
In § 70 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 101" durch die Angabe „§ 108" ersetzt.

5.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Der Abruf durch eine Strafverfolgungsbehörde ist im Rahmen einer solchen Auskunft nicht mitzuteilen, wenn

1.
der Abruf zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung weniger als sechs Monate zurückliegt und

2.
die Strafverfolgungsbehörde erklärt, dass die Bekanntgabe des Abrufs den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde; die Landesjustizverwaltungen können bestimmen, dass die Erklärung durch die Verwendung eines Codezeichens abzugeben ist.

Durch die Abgabe einer erneuten Erklärung nach Satz 3 Nummer 2 verlängert sich die Sperrfrist um sechs Monate; mehrmalige Fristverlängerung ist zulässig. Wurde dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts nach den Sätzen 3 und 4 ein Abruf nicht mitgeteilt und wird der Abruf nach Ablauf der Sperrfrist auf Grund eines neuerlichen Auskunftsbegehrens bekannt gegeben, so sind die Gründe für die abweichende Auskunft mitzuteilen."

b)
Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Protokolldaten zu Abrufen nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Dauer eines Jahres nach Ablauf der Frist, in der eine Bekanntgabe nicht erfolgen darf, für Auskünfte an den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts aufbewahrt; danach werden sie gelöscht."

6.
§ 85 wird aufgehoben.

7.
In § 92 Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „§ 141" durch die Angabe „§ 148" und die Angabe „§ 144" durch die Angabe „§ 150" ersetzt.

8.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „regeln" das Komma und die Wörter „soweit dies nicht durch Verwaltungsvorschriften nach § 134 Satz 2 der Grundbuchordnung geschieht" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ermächtigung" die Wörter „durch Rechtsverordnung" eingefügt.

9.
Nach § 93b wird folgender Abschnitt XV eingefügt:

„Abschnitt XV Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte

§ 94 Grundsatz

Die Vorschriften dieser Verordnung über die Grundakten gelten auch für die elektronischen Grundakten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 95 Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben

Für die Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Grundakten, die Anforderungen an technische Anlagen und Programme, die Sicherung der Anlagen, Programme und Daten sowie die Datenverarbeitung im Auftrag gelten § 62 Satz 2 und 3, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie die §§ 65, 66 und 90 sinngemäß.

§ 96 Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte

(1) Die Grundakte kann vollständig oder teilweise elektronisch geführt werden. Bei teilweiser elektronischer Führung sind in die beiden Teile der Grundakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil aufzunehmen.

(2) Mit dem elektronischen Dokument ist in die Grundakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,

1.
welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist,

2.
wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,

3.
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist,

4.
welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen und

5.
wann die Feststellungen nach den Nummern 1 bis 4 getroffen wurden.

Dies gilt nicht für elektronische Dokumente des Grundbuchamts.

(3) Das Grundbuchamt entscheidet vorbehaltlich des Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang der in Papierform vorliegende Inhalt der Grundakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur Grundakte genommen wird. Das Gleiche gilt für Dokumente, die nach der Anlegung der elektronischen Grundakte in Papierform eingereicht werden. Die Landesregierungen oder die von diesen ermächtigten Landesjustizverwaltungen können in der Rechtsverordnung nach § 101 diesbezügliche Verfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben.

(4) Abweichend von § 24 Absatz 1 bis 3 sind elektronische Dokumente, die nach § 10 der Grundbuchordnung vom Grundbuchamt aufzubewahren sind, so zu speichern, dass sie über die Grundakten aller beteiligten Grundbuchblätter eingesehen werden können. Satz 1 gilt nicht für Dokumente, die bereits in Papierform zu den Grundakten genommen wurden.

§ 97 Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form

(1) Wird ein in Papierform vorliegendes Schriftstück in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form anstelle der Papierurkunde in die Grundakte übernommen, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Bei dem elektronischen Dokument ist zu vermerken, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen wurde; zuständig ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(2) Bei der Übertragung einer in Papierform eingereichten Urkunde, auf die eine aktuelle Grundbucheintragung Bezug nimmt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem elektronischen Dokument zu vermerken, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen in dem Vermerk angegeben werden. Das elektronische Dokument ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit seinem Namen und einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Ein Vermerk kann unterbleiben, soweit die in Satz 2 genannten Tatsachen aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind.

§ 98 Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate

(1) Wird ein elektronisches Dokument zur Übernahme in die Grundakte in die Papierform übertragen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Ausdruck inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe des elektronischen Dokuments auf dem Bildschirm übereinstimmt. Bei dem Ausdruck sind die in § 96 Absatz 2 Satz 1 genannten Feststellungen zu vermerken.

(2) Wird ein elektronisches Dokument zur Erhaltung der Lesbarkeit in ein anderes Dateiformat übertragen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe der Zieldatei auf dem Bildschirm inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe der Ausgangsdatei übereinstimmt. Protokolle nach § 96 Absatz 2, Vermerke nach § 97 sowie Eingangsvermerke nach § 136 Absatz 1 und 2 der Grundbuchordnung sind ebenfalls in lesbarer Form zu erhalten; für sie gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die inhaltliche Übereinstimmung sicherzustellen ist.

(3) Im Fall einer Beschwerde hat das Grundbuchamt von den in der elektronischen Grundakte gespeicherten Dokumenten Ausdrucke gemäß Absatz 1 für das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist. Die Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.

§ 99 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

(1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Grundakte gilt § 78 Absatz 1 und 2 entsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach § 96 Absatz 2 und Vermerke nach § 97 aufzunehmen.

(2) Für die Einsicht in die elektronischen Grundakten gilt § 79 entsprechend.

(3) Für den Abruf von Daten aus der elektronischen Grundakte im automatisierten Verfahren nach § 139 Absatz 3 der Grundbuchordnung gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend.

§ 100 Wiederherstellung des Grundakteninhalts

Kann der Inhalt der elektronischen Grundakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 101 Ausführungsvorschriften

Die Landesregierungen werden ermächtigt, in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

10.
Der bisherige Abschnitt XV wird Abschnitt XVI.

11.
Der bisherige § 95 wird § 102.

12.
Der bisherige § 96 wird § 103 und die Absatzbezeichnung wird gestrichen sowie die Angabe „§§ 97 bis 99" durch die Angabe „§§ 104 bis 106" ersetzt.

13.
Der bisherige § 97 wird § 104.

14.
Der bisherige § 98 wird § 105 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 97" durch die Angabe „§ 104" ersetzt.

15.
Der bisherige § 99 wird § 106.

16.
Der bisherige § 100 wird § 107 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Angabe „§ 97 Abs. 1" durch die Angabe „§ 104 Absatz 1" und die Angabe „§ 97 Abs. 2, § 98 Satz 2" durch die Angabe „§ 104 Absatz 2, § 105 Satz 2" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 3" durch die Angabe „§ 24 Absatz 4" ersetzt.

17.
Die bisherigen §§ 101 und 102 werden die §§ 108 und 109.

18.
Der bisherige § 103 wird § 110 und die Angabe „§ 136" wird durch die Angabe „§ 143" ersetzt.

19.
Der bisherige § 104 wird § 111 und die Angabe „§ 137" wird durch die Angabe „§ 144" ersetzt.

20.
Der bisherige § 104a wird § 112.

21.
Der bisherige § 105 wird § 113 und wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c und d soll der Bund oder die von ihm ermächtigte Stelle die Bewilligung im Benehmen mit der obersten Finanzbehörde des Landes erteilen, in dem das Grundstück, Gebäude oder sonstige grundstücksgleiche Recht belegen ist; dies ist vom Grundbuchamt nicht zu prüfen."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Nummer 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft."

22.
Der bisherige § 106 wird aufgehoben.

23.
Der bisherige § 107 wird § 114.

24.
In der Anlage 2a wird der Einlegebogen 2R der Dritten Abteilung rot durchkreuzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 ERVGBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ERVGBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVGBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 ERVGBG Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am 1. Oktober 2009 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 10 und 14, Artikel 2 Nummer 1 sowie Artikel 4 Absatz 9 Nummer 1, Absatz 10 und 14 treten am Tag nach der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 6 NotAufgÜbG Änderung der Grundbuchverfügung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt ...