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Änderung § 106 GBV vom 01.10.2009

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§ 99 GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 106 GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713

(Text alte Fassung)

§ 99


(Text neue Fassung)

§ 106


(Textabschnitt unverändert)

Bei der Umschreibung der bereits angelegten Grundbuchblätter auf den neuen Vordruck sind die §§ 29, 30 sinngemäß anzuwenden. Weitere Anordnungen zur Behebung von hierbei etwa entstehenden Zweifeln bleiben vorbehalten.