Änderung § 110 GBV vom 01.10.2009

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§ 103 GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 110 GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 103


(Text neue Fassung)

§ 110


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In den Fällen des § 136 der Grundbuchordnung behält es bei den landesrechtlichen Vorschriften über Einrichtung und Führung von Grundbüchern sein Bewenden.



In den Fällen des § 143 der Grundbuchordnung behält es bei den landesrechtlichen Vorschriften über Einrichtung und Führung von Grundbüchern sein Bewenden.




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