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Änderung § 114 GBV vom 01.10.2009

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§ 107 GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 114 GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 107


(Text neue Fassung)

§ 114


(Textabschnitt unverändert)

Die §§ 10 und 11 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind. § 83 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden Fassung ist auch auf Kopien und Ausdrucke von Protokollen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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