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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.12.2008 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-ArGV)

V. v. 11.07.2000 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 860-3-18 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Beschäftigungen



Die Arbeitserlaubnis kann in den Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie, beispielsweise für Beschäftigungen als

1.
System-, Internet- und Netzwerkspezialist,

2.
Software-, Multimedia-Entwickler und Programmierer,

3.
Entwickler von Schaltkreisen und IT-Systemen und

4.
Fachkraft für IT-Consulting

erteilt werden.



 

Zitierungen von § 3 IT-ArGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IT-ArGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IT-ArGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 IT-ArGV Absolventen deutscher Hochschulen
... im Bundesgebiet aufhalten und eine Beschäftigung gemäß § 3 im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss des Studiums ...