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§ 8 - Wachszieher-Ausbildungsverordnung (WachsAusbV)

V. v. 21.12.1984 BGBl. 1985 I S. 14; aufgehoben durch § 20 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1308
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-118 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter den laufenden Nummern 6 bis 8, Nummer 9 Buchstabe b bis d und Nummer 12 Buchstabe c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Kerzen von mindestens 15 mm Durchmesser ziehen,

2.
Kerzen köpfeln und lochen,

3.
eine einfache Kerzenverzierung anfertigen und auflegen,

4.
eine Kommunionkerze zwicken und verzieren,

5.
ein Rohrelief entgraten und patinieren.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Roh- und Hilfsstoffe,

3.
Herstellungsablauf für Kerzen und Wachsplatten,

4.
Dochtverarbeitung,

5.
Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fachspezifische Aufgaben.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.