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§ 9 - Wachszieher-Ausbildungsverordnung (WachsAusbV)

V. v. 21.12.1984 BGBl. 1985 I S. 14; aufgehoben durch § 20 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1308
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-118 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 35 Stunden ein Prüfungsstück fertigen. Dabei entfallen 3 Arbeitsproben in höchstens 3 Stunden auf die den Fachrichtungen gemeinsamen Fertigkeiten sowie 2 Arbeitsproben in höchstens 5 Stunden und ein Prüfungsstück auf die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sind.

1.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
in den gemeinsamen Fertigkeiten:

aa)
einen Wachsstock legen,

bb)
eine Wachsmasse einfärben,

cc)
eine halbfertige Kommunionkerze fertig zwicken und verzieren,

dd)
Wachsplatten ziehen,

ee)
Blattmetall auf Wachsfolien auflegen;

b)
in der Fachrichtung Kerzenherstellung:

aa)
Kerzen ziehen nach vorgegebenem Kerzenstrangdurchmesser,

bb)
Kerzen köpfeln und lochen,

cc)
Kerzen ausgießen und tauchen,

dd)
Kerzenherstellungs- und -weiterverarbeitungsmaschinen einrichten und bedienen;

c)
in der Fachrichtung Wachsbildnerei:

aa)
ein Relief von mindestens 100 X 100 mm nach Vorlage einschließlich Zeichnung fertigen,

bb)
ein Relief in Gips abformen,

cc)
eine Gipsform mit Wachs nach vorgegebener Farbe ausgießen,

dd)
ein Relief patinieren und bemalen.

2.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

a)
in der Fachrichtung Kerzenherstellung:

zwei Kerzen von mindestens 600 mm Länge, 80 mm Durchmesser mit einer Wachsmasse von 10% Bienenwachs per Hand fertigen sowie eine davon nach vorgegebenem Motiv verzieren;

b)
in der Fachrichtung Wachsbildnerei:

ein Wachsrelief von mindestens 200 X 300 mm einschließlich Wachsrahmen, Werkzeichnung und Erstform nach vorgegebenem Motiv fertigen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Arten, Eigenschaften und Verwendung der Roh- und Hilfsstoffe,

c)
Aufbau, Funktion und Einsatz von Maschinen zur Herstellung und Weiterverarbeitung von Kerzen,

d)
Arten und Verwendung von Dochten und Farben,

e)
Brennverhalten von Kerzen,

f)
Einsatz und Wirkung von Wärmeträgern und -spendern;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Materialberechnungen,

b)
Mengenberechnungen,

c)
Berechnen von Maschinenkosten, Arbeitszeit und Herstellungskosten;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Skizze mit Maßen,

b)
maßstabsgerechte Zeichnung,

c)
Entwurfsskizzen von einfachen Dekoren;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaft- und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.