(1) Für die Festlegung der Gebühren und die Einziehung der Kosten bedient sich die Bundesrepublik Deutschland der Dienste der Organisation EUROCONTROL. Die Gebühren werden von der Organisation EUROCONTROL nach Maßgabe der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren erhoben.
(2) Einzelheiten der Gebührenberechnung und -erhebung sowie des -einziehungsverfahrens werden durch Beschlüsse der Erweiterten Kommission der Organisation EUROCONTROL festgelegt.
(3) Zu den nach §
10 Abs. 1 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach §
1 Satz 1 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879