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Änderung § 2 FSStrKV vom 15.08.2013

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§ 2 FSStrKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 FSStrKV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 177 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Für die Festlegung der Gebühren und die Einziehung der Kosten bedient sich die Bundesrepublik Deutschland der Dienste der Organisation EUROCONTROL. Die Gebühren werden von der Organisation EUROCONTROL nach Maßgabe der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren erhoben.

(2) Einzelheiten der Gebührenberechnung und -erhebung sowie des -einziehungsverfahrens werden durch Beschlüsse der Erweiterten Kommission der Organisation EUROCONTROL festgelegt.

(Text alte Fassung)

(3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach § 1 Satz 1 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

(Text neue Fassung)

(3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach § 1 Satz 1 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.