(1) Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sind an einer Probe oder an einem Baumuster zu prüfen.
(2) Wird die Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder von Sprengzubehör beantragt, der nach den Angaben des Herstellers in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit einem bereits zugelassenen Stoff oder Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die Feststellung beschränkt werden, ob
- 1.
- bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Stoff mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt oder
- 2.
- bei Sprengzubehör die Gegenstände in Beschaffenheit und Funktionsweise ganz oder teilweise dem zugelassenen Gegenstand entsprechen oder ihm vergleichbar sind.
(3)
1Zuständig für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
2Für die Prüfung von Sprengzubehör findet
§ 5e Absatz 1 Satz 3 des Sprengstoffgesetzes entsprechende Anwendung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ... a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er ... Gegenstände nach § 20 Absatz 4 und auf Stoppinen. (3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen ... für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände". 13. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617