(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs,
- 2.
- den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Verbringers und, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der den Stoff oder Gegenstand einführt,
- 3.
- Angaben über die für die Verwendung wesentlichen Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes,
- 4.
- Art und Form des Zulassungszeichens (§ 6 Absatz 3),
- 5.
- die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestimmungen der Zulassung.
(3) Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, den Verwendern einen Auszug des Zulassungsbescheides auszuhändigen, sofern in der Zulassung Nebenbestimmungen oder inhaltliche Beschränkungen enthalten sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ... a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er ... Gegenstände nach § 20 Absatz 4 und auf Stoppinen. (3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen ... der Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt; Nummer 4 wird gestrichen. 15. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen Gegenstandes" und in § 12 Absatz 2 Nummer ... In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen Gegenstandes" und in § 12 Absatz 2 Nummer 1 die Wörter „des pyrotechnischen Gegenstandes," gestrichen. 16. § ...
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617