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§ 5f - Sprengstoffgesetz (SprengG)
neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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§ 5f Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
(1) 1Sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie
- 1.
- nach ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sind oder
- 2.
- durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 allgemein zugelassen sind.
(2) 1Sprengzubehör darf nur verwendet werden, wenn es nach seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen worden ist. 2Die Zulassung wird dem Hersteller oder dem Einführer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt.
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zu versagen, wenn
- 1.
- der Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern bei bestimmungsgemäßer Verwendung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder des Sprengzubehörs nicht gewährleistet ist,
- 2.
- die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderungen einer auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erlassenen Vorschrift über die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe oder des Sprengzubehörs nicht genügen,
- 3.
- die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer oder in seiner Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem Stand der Technik nicht entsprechen oder
- 4.
- der Antragsteller nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigten sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem zur Prüfung vorgelegten Muster entsprechen.
(4) 1Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern erforderlich ist. 2Die nachträgliche Verbindung der Zulassung mit Auflagen sowie die Änderung und die Ergänzung von Auflagen sind zulässig. 3Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen der Zulassung, die die Verwendung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs betreffen, sind vom Verwender zu beachten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes G. v. 11. Juni 2017 BGBl. I S. 1586 m.W.v. 17. Juni 2017
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Frühere Fassungen von § 5f SprengG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.06.2017 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1586 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5f SprengG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5f SprengG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SprengG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SprengG Anwendungsbereich (vom 01.07.2017)
... 2. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe B die §§ 5f , 6, 14, 17 bis 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § ...
§ 1b SprengG Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen (vom 01.07.2017)
... Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16a, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Gebrauchsanleitung, soweit bergrechtliche ...
§ 5g SprengG Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör (vom 17.06.2017)
... Eine Zulassung nach § 5f Absatz 1 ist nicht erforderlich für sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die 1. ... c) die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht unterliegen. (2) § 5f Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf 1. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen ... und -prüfung vom Erfordernis der Zulassung absehen 1. in den Fällen des § 5f Absatz 1 auf Antrag des Herstellers oder des Einführers, 2. in den Fällen des § ... Absatz 1 auf Antrag des Herstellers oder des Einführers, 2. in den Fällen des § 5f Absatz 2 zur Erprobung oder zu der zeitlich und örtlich begrenzten Verwendung des ... Stoffen und Sprengzubehör stellen, die über die Anforderungen des § 5f Absatz 3 hinausgehen, soweit dies zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit ...
§ 6 SprengG Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss (vom 27.06.2020)
... den Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1, das Verfahren für die Zulassung nach § 5f , das Verfahren der Kennzeichnung von Explosivstoffen zum Zweck der Rückverfolgung, das ...
§ 15 SprengG Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen (vom 27.06.2020)
... und der CE-Kennzeichnung nach § 5 Absatz 1a oder der Zulassung nach § 5f bleiben unberührt. (2) Die Nachweispflicht des Absatzes 1 Satz 3 gilt nicht ...
§ 33b SprengG Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör (vom 16.07.2021)
... Verwendung eines nach § 5 konformitätsbewerteten oder eines nach § 5f Absatz 1 oder 2 zugelassenen und entsprechend gekennzeichneten explosionsgefährlichen Stoffes oder ...
§ 41 SprengG Ordnungswidrigkeiten (vom 09.03.2023)
... pyrotechnische Gegenstände einer anderen Person überlässt, 2. entgegen § 5f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sonstige ... verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet, 2a. entgegen § 5f Absatz 2 Satz 1 Sprengzubehör verwendet, 3. einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach ... verwendet, 3. einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach a) § 5f Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder b) § 5f Absatz 4 Satz 3, § 10, § 17 Absatz 3, § 32 Absatz 1, ... Auflage oder Anordnung nach a) § 5f Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder b) § 5f Absatz 4 Satz 3 , § 10, § 17 Absatz 3, § 32 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1 oder § 33b Absatz 2 ...
Zitat in folgenden Normen
BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Anlage BAMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 05.12.2024)
... Stoffe nach ihrer Zusammen- setzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 SprengG in Verbindung mit § 12 der 1. SprengV ... nach seiner Zusammensetzung, Beschaf- fenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 2 SprengG in Verbindung mit § 12 der 1. SprengV 161 EUR ... Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5g Absatz 5 SprengG in Verbindung mit § 5f Absatz 1 und 2 SprengG 161 EUR 8 Genehmigung der gewerblichen Verbringung von ...
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
§ 2 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Die §§ 5, 5f , 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des ... an sie vertrieben oder ihnen überlassen werden. (4) Die §§ 5, 5f , 7, 10 bis 13, 15 Abs. 1 und § 16 des Sprengstoffgesetzes sind auf die in Absatz 1 ...
§ 12 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... über den Antrag auf Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 5f Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes oder von ... mit § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5f Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes schriftlich zu erlassen. (2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu enthalten: ...
§ 13 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... erteilt worden sind, 2. eine Liste der Zulassungen, die gemäß § 5f Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden sind, 3. (weggefallen) 4. eine Liste der Kennnummern der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... 2. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe B die §§ 5f , 6, 14, 17 bis 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § ... Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16a, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Gebrauchsanleitung, soweit bergrechtliche ... 6. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 5g ersetzt: „§ 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung ... und zu besichtigen. Die benannte Stelle hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. § 5f Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör (1) ... explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör (1) Eine Zulassung nach § 5f Absatz 1 ist nicht erforderlich für sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die 1. ... c) die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht unterliegen. (2) § 5f Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf 1. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der ... und -prüfung vom Erfordernis der Zulassung absehen 1. in den Fällen des § 5f Absatz 1 auf Antrag des Herstellers oder des Einführers, 2. in den Fällen des § ... 1 auf Antrag des Herstellers oder des Einführers, 2. in den Fällen des § 5f Absatz 2 zur Erprobung oder zu der zeitlich und örtlich begrenzten Verwendung des ... Stoffen und Sprengzubehör stellen, die über die Anforderungen des § 5f Absatz 3 hinausgehen, soweit dies zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit ... den Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1, das Verfahren für die Zulassung nach § 5f , das Verfahren der Kennzeichnung von Explosivstoffen zum Zweck der Rückverfolgung, das ... und der CE-Kennzeichnung nach § 5 Absatz 1a oder der Zulassung nach § 5f bleiben unberührt." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... Verwendung eines nach § 5 konformitätsbewerteten oder eines nach § 5f Absatz 1 oder 2 zugelassenen und entsprechend gekennzeichneten explosionsgefährlichen Stoffes oder ... Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt: „2. entgegen § 5f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sonstige ... verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet, 2a. entgegen § 5f Absatz 2 Satz 1 Sprengzubehör verwendet,". ee) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ... gefasst: „3. einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach a) § 5f Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder b) § 5f Absatz 4 Satz 3, § 10, § 17 Absatz 3, § 32 Absatz ... oder Anordnung nach a) § 5f Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder b) § 5f Absatz 4 Satz 3 , § 10, § 17 Absatz 3, § 32 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1 oder § 33b Absatz 2 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
Artikel 1 2. SprengV1ÄndV Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... mit § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5f Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes schriftlich zu erlassen." b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „(§ ... erteilt worden sind, 2. eine Liste der Zulassungen, die gemäß § 5f Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden sind, 3. (weggefallen) 4. eine Liste der Kennnummern der ...
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