Änderung § 47 1. SprengV vom 01.07.2017

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§ 47 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 47 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 47


(Text alte Fassung)

Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1.
nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b des Gesetzes,

2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,

3. nach § 41 Abs. 1 Nr.
3 des Gesetzes, soweit danach ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3 des Gesetzes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

wird der
Bundesanstalt übertragen.

(Text neue Fassung)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a des Sprengstoffgesetzes wird auf die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung übertragen.

(heute geltende Fassung) 



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