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Artikel 316i - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)

G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 10.03.1974; FNA: 450-16 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Artikel 316i Übergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern


Artikel 316i hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612), auch in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 2, § 66a Absatz 1 Nummer 1 und § 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, ist nur anzuwenden, wenn die letzte Anlasstat nach dem 30. Juni 2017 begangen worden ist; in allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden. 2Soweit in anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften auf § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches verwiesen wird, ist § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) anwendbar. 3Artikel 316g bleibt unberührt.



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Frühere Fassungen von Artikel 316i EGStGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 2 Dreiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1612

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 316i EGStGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 316i EGStGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGStGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 316l EGStGB Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (vom 01.07.2021)
... Vorschriften in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung anwendbar. Die Artikel 316g und 316i bleiben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1612
Artikel 2 53. StGBÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
... 2 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird folgender Artikel 316i eingefügt: „Artikel 316i Übergangsvorschrift zum ... I S. 872) geändert worden ist, wird folgender Artikel 316i eingefügt: „ Artikel 316i Übergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des ...

Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
Artikel 7 StGBuaÄndG 2021 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
... sind die Vorschriften in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung anwendbar. Die Artikel 316g und 316i bleiben ...