1§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des
Strafgesetzbuches vom
11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612), auch in Verbindung mit
§ 66 Absatz 3 Satz 2,
§ 66a Absatz 1 Nummer 1 und
§ 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, ist nur anzuwenden, wenn die letzte Anlasstat nach dem 30. Juni 2017 begangen worden ist; in allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden.
2Soweit in anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften auf
§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches verwiesen wird, ist
§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des
Strafgesetzbuches vom
11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) anwendbar.
3Artikel 316g bleibt unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dreiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1612
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810