Änderung § 1 AMSachvV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 AMSachvV, alle Änderungen durch Artikel 352 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der AMSachvV

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§ 1 AMSachvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 AMSachvV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 352 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (Bundesministerium) hört vor Erlaß einer Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) hört vor Erlaß einer Rechtsverordnung

1. nach § 36 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Standardzulassungen,

2. nach § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Apothekenpflicht und

3. nach § 48 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Verschreibungspflicht

vorherige Änderung

an. Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.



an. Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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