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Synopse aller Änderungen der AMSachvV am 19.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2022 durch Artikel 5 der HomTAMRegVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AMSachvV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AMSachvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2022 geltenden Fassung
AMSachvV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7
§ 8
(Text neue Fassung)

 
Anlage (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 1


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) hört vor Erlaß einer Rechtsverordnung



Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) hört vor Erlaß einer Rechtsverordnung

1. (aufgehoben)

2. nach § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Apothekenpflicht und

3. nach § 48 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Verschreibungspflicht

vorherige Änderung nächste Änderung

an. 2 Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.



an.

(heute geltende Fassung) 

§ 2


(1) (aufgehoben)

(2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören an

vorherige Änderung nächste Änderung

1. drei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren Medizin und des Faches Veterinärmedizin,



1. zwei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie und der Inneren Medizin,

2. ein Hochschullehrer der Pharmazie,

3. ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,

4. ein Arzt für Allgemeinmedizin,

5. ein Zahnarzt,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. ein Tierarzt,

7. ein
Heilpraktiker,

8.
zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie,

9. zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie,

10.
ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,

11.
zwei Vertreter der Apothekerschaft,

12.
zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,

13.
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher und

14.
zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.



6. ein Heilpraktiker,

7.
zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie,

8.
ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,

9.
zwei Vertreter der Apothekerschaft,

10.
zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,

11.
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher und

12.
zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.

(3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht gehören an

1. als stimmberechtigte Mitglieder

vorherige Änderung nächste Änderung

a) zwei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin, und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,



a) ein Hochschullehrer der Pharmakologie und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,

b) zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon ein Hochschullehrer des Faches Klinische Pharmazie,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) zwei Hochschullehrer des Faches Innere Medizin, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin,



c) ein Hochschullehrer des Faches Innere Medizin,

d) ein Hochschullehrer des Faches Allgemeinmedizin,

e) ein Hochschullehrer des Faches Kinder- und Jugendmedizin,

f) ein Hochschullehrer der medizinischen Statistik oder der Epidemiologie,

vorherige Änderung nächste Änderung

g) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft,

h) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der Tierärzte
und

i)
ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker sowie



g) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und

h)
ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker sowie

2. als nicht stimmberechtigte Mitglieder

a) ein Facharzt für Allgemeinmedizin,

b) ein Facharzt für Innere Medizin,

c) ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,

d) ein Zahnarzt,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) ein Tierarzt,

f) ein Heilpraktiker,

g) ein
Vertreter der Apothekerschaft,

h)
zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie und

i) ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen
Industrie.



e) ein Heilpraktiker,

f) ein Vertreter der Apothekerschaft und

g)
zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie.

(4) Jedes Mitglied der Ausschüsse hat einen Stellvertreter.



(heute geltende Fassung) 

§ 3


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einheitlich für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren berufen. 2 Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder oder Stellvertreter werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraums berufen.



(1) 1 Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden durch das Bundesministerium einheitlich für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren berufen. 2 Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder oder Stellvertreter werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraums berufen. 3 Die Amtszeit der Mitglieder, die für den Bereich der Tierarzneimittel nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 6 und 9 und nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, c und h sowie Nummer 2 Buchstabe e und i in der am 18. Juli 2022 geltenden Fassung berufen worden sind, endet mit Ablauf des 18. Juli 2022.

(2) Wiederholte Berufungen sind zulässig.

(3) Mitglieder und Stellvertreter können durch eine Erklärung gegenüber dem Bundesministerium ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuß jederzeit beenden.

(4) Die Tätigkeit in den Ausschüssen wird ehrenamtlich ausgeübt.



(heute geltende Fassung) 

§ 5


(1) 1 Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Präsidenten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. 2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Geschäfte der Ausschüsse führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Ausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft bedarf. 2 Die Geschäftsordnungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht.



(3) 1 Die Ausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf. 2 Die Geschäftsordnungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Anlage zu der Verordnung in der Fassung vom 19. April 2013 ist für den jeweiligen Ausschuss so lange weiter anzuwenden, bis für diesen eine neue Geschäftsordnung gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 öffentlich zugänglich gemacht wurde.



 
vorherige Änderung

§ 8




§ 6


Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.