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Änderung § 2 AMSachvV vom 16.08.2019

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§ 2 AMSachvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2019 geltenden Fassung
§ 2 AMSachvV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

(1) Dem Ausschuss für Standardzulassungen gehören an

1. drei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin,

2. zwei Hochschullehrer der Pharmazie,

3. ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,

4. ein Vertreter der Krankenhausapotheker,

5. ein Vertreter der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft,

6. ein Arzt für Allgemeinmedizin,

7. ein Zahnarzt,

8. ein Tierarzt,

9. ein Heilpraktiker,

10. drei Vertreter der Pharmazeutischen Industrie, davon ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie,

11. ein Vertreter der Apothekerschaft,

12. ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,

13. ein Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,

14. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher,

15. ein Vertreter der Gewerkschaften und

16. zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.


(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören an

1. drei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren Medizin und des Faches Veterinärmedizin,

2. ein Hochschullehrer der Pharmazie,

3. ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,

4. ein Arzt für Allgemeinmedizin,

5. ein Zahnarzt,

6. ein Tierarzt,

7. ein Heilpraktiker,

8. zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie,

9. zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie,

10. ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,

11. zwei Vertreter der Apothekerschaft,

12. zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,

13. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher und

14. zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.

(3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht gehören an

1. als stimmberechtigte Mitglieder

a) zwei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin, und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,

b) zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon ein Hochschullehrer des Faches Klinische Pharmazie,

c) zwei Hochschullehrer des Faches Innere Medizin, davon ein Hochschullehrer des Faches Veterinärmedizin,

d) ein Hochschullehrer des Faches Allgemeinmedizin,

e) ein Hochschullehrer des Faches Kinder- und Jugendmedizin,

f) ein Hochschullehrer der medizinischen Statistik oder der Epidemiologie,

g) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft,

h) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der Tierärzte und

i) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker sowie

2. als nicht stimmberechtigte Mitglieder

a) ein Facharzt für Allgemeinmedizin,

b) ein Facharzt für Innere Medizin,

c) ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,

d) ein Zahnarzt,

e) ein Tierarzt,

f) ein Heilpraktiker,

g) ein Vertreter der Apothekerschaft,

h) zwei Vertreter der humanpharmazeutischen Industrie und

i) ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen Industrie.

(4) Jedes Mitglied der Ausschüsse hat einen Stellvertreter.