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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (PharmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.03.2001 BGBl. I S. 419; aufgehoben durch § 11 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1374
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-282 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;

3.
Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):

3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2
Umweltschutz,

3.3
Qualitätsmanagement,

3.4
Einsetzen von Energieträgern,

3.5
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

3.6
Kostenorientiertes Handeln;

4.
Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1
Planen von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen,

4.2
Aufgaben im Team lösen,

4.3 Informationsbeschaffung,

4.4
Kommunikations- und Informationssysteme;

5.
Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen;

6.
Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften;

7.
Pharmazeutische Verfahrenstechnik;

8.
Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik;

9.
Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln;

10.
Lagern;

11.
Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von mindestens 72 Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2, wobei mindestens zwei aus den Nummern 1 bis 3 sowie mindestens eine aus den Nummern 4 bis 6 zu wählen sind.

(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Herstellen und Verpacken fester Arzneiformen,

2.
Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger Arzneiformen,

3.
Herstellen und Verpacken steriler Arzneiformen,

4.
Galenik für feste Arzneiformen,

5.
Galenik für halbfeste und flüssige Arzneiformen,

6.
Galenik für sterile Arzneiformen,

7.
Instandhalten von Fertigungsanlagen sowie Steuerungseinrichtungen,

8.
Instrumentelle Analytik,

9.
Planen, Entwickeln, Organisieren und Sicherstellen von qualitätssichernden Maßnahmen,

10.
Elektrotechnische Arbeiten,

11.
Prüfen und Entwickeln von Packmitteln,

12.
Logistik und Lagerung,

13.
Herstellen und Verpacken von Diagnostika,

14.
Biotechnologische Wirkstoffgewinnung,

15.
Herstellen und Verpacken von therapeutischen Systemen,

16.
Internationale Kompetenz.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PharmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PharmAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung
... sich in: 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Nr. 1 bis 10, 2. vom Ausbildenden festzulegende ... vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 16 im Umfang von insgesamt 72 Wochen; dabei sind aus den ...
§ 5 PharmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...