(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Herstellen eines Arzneimittels,
- 2.
- Messen physikalischer Größen und bestimmen von Stoffkonstanten und
- 3.
- Durchführen einer Inprozesskontrolle.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in höchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zum Qualitätsmanagement dargestellt werden. Für die Aufgaben kommen unter Berücksichtigung berufsbezogener Berechnungen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- 1.
- Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen,
- 2.
- Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften,
- 3.
- pharmazeutische Verfahrenstechnik,
- 4.
- Messtechnik,
- 5.
- Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln.
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
V. v. 12.06.2002 BGBl. I S. 1837; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402; bis auf § 5 außer Kraft getreten am 31.07.2009