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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben

Artikel 155 - Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)

G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 454-2 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Artikel 155 Überleitung des sachlichen Rechts



(1) Für die Einziehung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen wegen einer Tat, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist und über die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entschieden wird, gelten die Vorschriften des neuen Rechts

1.
über die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung, soweit das bisherige Recht die Einziehung oder Unbrauchbarmachung über diese Vorschriften hinaus vorschreibt oder zuläßt,

2.
über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und über die Wirkung der Einziehung (§§ 40b, 41 Abs. 5, § 41a des Strafgesetzbuches, §§ 20, 22 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) sowie

3.
über die selbständige Anordnung und über die Entschädigung bei Einziehung oder Unbrauchbarmachung (§§ 41b, 41c des Strafgesetzbuches, §§ 23, 24 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) auch dann, wenn die Einziehung oder Unbrauchbarmachung nach dem bisherigen Recht angeordnet wird. Dies gilt nicht, soweit das bisherige Recht für den Betroffenen günstiger ist.

(2) Die Vorschriften des neuen Rechts über die Verfolgungsverjährung (§§ 27 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) gelten auch für Taten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen sind. Jedoch gelten die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts, wenn sie kürzer sind als die des neuen Rechts. Unterbrechungshandlungen, die nach dem bisherigen Recht vorgenommen sind, bleiben wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach neuem Recht bereits verjährt gewesen wäre.

 
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