(1) Ist ein Bußgeldbescheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden, so richtet sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften des bisherigen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Entscheidet der Amtsrichter über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bußgeldbescheid erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, so gelten für die Rechtsbeschwerde die §§
79 und
80 des neuen
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.