(1) Artikel 2 gilt von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist über die Einziehung eines Gegenstandes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig entschieden worden, so endet die in §
439 Abs. 2 Satz 1 der
Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 2 bezeichnete Frist nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) §
441 Abs. 3 Satz 2 der
Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Urteil vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.