Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben

Artikel 158 - Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)

G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 454-2 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Artikel 158 Überleitung des Verfahrens wegen Zuwiderhandlungen gegen das Straßenverkehrsgesetz


Artikel 158 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung, die nach Artikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht ist, werden in der Lage, in der sie sich befinden, nach den Vorschriften des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fortgesetzt. Hat das Gericht wegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen, so bleibt die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung auch im Bußgeldverfahren zuständig. § 72 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 79, 80 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen einer Zuwiderhandlung ergangen ist, die nach Artikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht ist. Ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß ein solches Urteil allein wegen des neuen Rechts nach Artikel 3 dem Gesetz nicht entspricht, so berichtigt es den Schuldspruch und wandelt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in eine solche zu einer entsprechenden Geldbuße um. Das Revisionsgericht kann auch in einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung so verfahren, wenn es die Revision im übrigen einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. Hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung die Sache an das Gericht, dessen Urteil aufgehoben wird, zurückverweisen.

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Zitierungen von Artikel 158 EGOWiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 158 EGOWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGOWiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 167 EGOWiG Inkrafttreten
... in Kraft. Die übrigen Vorschriften des Artikels 3 sowie die Artikel 47 Nr. 2, Artikel 158 und 159 treten am 1. Januar 1969 in ...


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