(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung, die nach Artikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht ist, werden in der Lage, in der sie sich befinden, nach den Vorschriften des neuen
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fortgesetzt. Hat das Gericht wegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen, so bleibt die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung auch im Bußgeldverfahren zuständig. §
72 des neuen
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(2) Die §§
79,
80 des neuen
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen einer Zuwiderhandlung ergangen ist, die nach Artikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht ist. Ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß ein solches Urteil allein wegen des neuen Rechts nach Artikel 3 dem Gesetz nicht entspricht, so berichtigt es den Schuldspruch und wandelt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in eine solche zu einer entsprechenden Geldbuße um. Das Revisionsgericht kann auch in einem Beschluß nach §
349 Abs. 2 der
Strafprozeßordnung so verfahren, wenn es die Revision im übrigen einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. Hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf, so kann es abweichend von §
354 Abs. 2 der
Strafprozeßordnung die Sache an das Gericht, dessen Urteil aufgehoben wird, zurückverweisen.