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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien (DigPrMedMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 27.06.2003 BGBl. I S. 1054; aufgehoben durch § 25 V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894
Geltung ab 09.07.2003; FNA: 806-21-7-71 Berufliche Bildung
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§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen



(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche:

1.
Produktionsprozesse;

2.
Projekt- und Produktplanung;

3.
Führung und Organisation.

(2) Der Handlungsbereich "Produktionsprozesse" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Medienübergreifende Qualifikationen;

2.
Mediengestaltung;

3.
Medienorientierte Datenverarbeitung;

4.
Medienproduktion.

(3) Im Qualifikationsschwerpunkt "Medienübergreifende Qualifikationen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Produkte und grundlegenden Techniken und Prozesse des Einsatzes von Digital- und Printmedien zu kennen und die eigenen Kenntnisse und Fertigkeiten bei Entscheidungsprozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Definieren von Produkt- und Zielgruppen;

2.
Unterscheiden von Produktionsverfahren und -prozessen;

3.
Einsetzen von Produktionsmitteln;

4.
Nutzen von Datenverarbeitungsprozessen;

5.
Einsetzen von technischen Übertragungsverfahren.

(4) Im Qualifikationsschwerpunkt "Mediengestaltung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, systematisch und entscheidungsorientiert Gestaltungskonzeptionen entwickeln zu können. Dabei sollen Informations- und Kommunikationsprozesse auftragsbezogen beurteilt und berücksichtigt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Analysieren kundenbezogener Informations- und Kommunikationsprozesse;

2.
Berücksichtigen von Zielgruppenorientierungen;

3.
Entwickeln, Prüfen und Optimieren von Gestaltungskonzeptionen;

4.
Anwenden von Grundsätzen der Text-, Grafik- und Bildgestaltung;

5.
Entwickeln von Crossmediakonzepten.

(5) Im Qualifikationsschwerpunkt "Medienorientierte Datenverarbeitung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Daten für die Medienproduktion beurteilen, deren Verarbeitungsprozesse aufzeigen und Konzepte für eine medienübergreifende Datenhaltung entwickeln zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Entwickeln von Konzepten für die digitale technologische und arbeitsorganisatorische Systemintegration (digitaler Workflow);

2.
Beurteilen von Daten;

3.
Beurteilen und Einsetzen von Hardware und Softwaretools;

4.
Anwenden von Methoden des Datenmanagements;

5.
Beurteilen von Datenausgabeprozessen durch Soll-Ist-Vergleiche;

6.
Entwickeln von Konzepten zur medienneutralen Datenhaltung;

7.
Be- und Verarbeiten von Daten für die Digital- und Printmedienproduktion;

8.
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements.

(6) Im Qualifikationsschwerpunkt "Medienproduktion" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf den gewählten produktbezogenen Herstellungsprozess über Kenntnisse und Fertigkeiten der Herstellungsprozesse von Medien zu verfügen und diese im Rahmen der eigenen Planungs- und Gestaltungstätigkeiten berücksichtigen zu können. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bestimmt den produktbezogenen Herstellungsprozess, in dem geprüft werden soll:

1.
Digitalmedien oder

2.
Printmedien.

In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Herstellungsprozess "Digitalmedien":

a)
Beurteilen von Techniken der Audio- und Videodatenbearbeitung,

b)
Einsetzen von Animations- und Tricktechniken,

c)
Berücksichtigen von Vorgaben der Dramaturgie,

d)
Einsetzen von Verfahren zur Produktion interaktiver und multimedialer Anwendungen,

e)
Beurteilen analoger und digitaler Ausgabeprozesse für unterschiedliche Medien,

f)
Entwickeln von Konzepten für interaktive und multimediale Anwendungen,

g)
Organisieren von datenbankgestützten Produktionsprozessen,

h)
Anwenden von Verfahren zur Produktion von Online- und Offlinemedien,

i)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements,

j)
Berücksichtigen medienspezifischer arbeitsschutz- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie Bestimmungen des Umweltschutzes;

2.
Herstellungsprozess "Printmedien":

a)
Beurteilen analoger und digitaler Ausgabeprozesse für unterschiedliche Printmedien,

b)
Auswählen und Einsetzen von Geräten und Maschinen des Druckprozesses sowie von Werk- und Hilfsstoffen,

c)
Beurteilen von Druckweiterverarbeitungstechniken,

d)
Auswählen und Einsetzen von Druckweiterverarbeitungsmaschinen sowie von Werk- und Hilfsstoffen,

e)
Organisieren maschinenbezogener Prozessdatenverarbeitung,

f)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements,

g)
Berücksichtigen druckspezifischer arbeitsschutz- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie Bestimmungen des Umweltschutzes.

(7) Der Handlungsbereich "Projekt- und Produktplanung" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Projektmanagement;

2.
Medienrechtliche Vorschriften.

(8) Im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung medienrechtlicher Vorschriften und von Marketingaspekten Projekt- und Produktplanungen einschließlich der Kalkulation von Medienprodukten durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Anwenden von Instrumenten zur Projektplanung und -durchführung;

2.
Anwenden von Grundsätzen zur Zusammenarbeit in Projekten;

3.
Berücksichtigen medienrechtlicher Vorschriften;

4.
Ableiten von Marketingzielen aus den Unternehmenszielen des Auftraggebers;

5.
Einsetzen von Marketinginstrumenten;

6.
Einsetzen von Kundengewinnungs- und Kundenbindungsmaßnahmen;

7.
Analysieren und Strukturieren von Kundendaten;

8.
Planen des Marketingcontrollings;

9.
Berücksichtigen projektbezogener Kosten- und Leistungserfassung;

10.
Erstellen von Kalkulationen;

11.
Planen des Kostencontrollings;

12.
Dokumentieren des Projektablaufs.

(9) Im Qualifikationsschwerpunkt "Medienrechtliche Vorschriften" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit den für die Medienwirtschaft relevanten Rechtsbereichen vertraut zu sein und diese im Rahmen der Medienproduktion berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Berücksichtigen von Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Steuerrechts;

2.
Berücksichtigen von Grundsätzen des Presse-, Persönlichkeits- und Medienrechts;

3.
Berücksichtigen von Grundzügen des Urheber- und Lizenzrechts zur Beurteilung bestehender Verwertungs- und Nutzungsrechte;

4.
Berücksichtigen medienspezifischer wettbewerbsrechtlicher Vorschriften;

5.
Berücksichtigen medienspezifischer Aspekte des Datenschutzes;

6.
Berücksichtigen von Grundlagen des Vertragsrechts.

(10) Der Handlungsbereich "Führung und Organisation" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Personalführung;

2.
Personalentwicklung;

3.
Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme;

4.
Kostenmanagement.

(11) Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen;

2.
Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen;

3.
Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen;

4.
Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie Funktionsbeschreibungen;

5.
Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung;

6.
Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft;

7.
Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten;

8.
Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess;

9.
Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen.

(12) Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen;

2.
Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg;

3.
Durchführen von Potenzialeinschätzungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden;

4.
Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen;

5.
Überprüfen der Ergebnisse von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie Fördern betrieblicher Umsetzungsmaßnahmen der Personalentwicklung;

6.
Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.

(13) Im Qualifikationsschwerpunkt "Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen erkennen und sie anforderungsgerecht auswählen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen;

2.
Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen;

3.
Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufplanung, Materialflussgestaltung, Produktionsprogrammplanung und Auftragsdisposition einschließlich der dazugehörenden Zeiten- und Datenermittlung;

4.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen;

5.
Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition.

(14) Im Qualifikationsschwerpunkt "Kostenmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsmethoden und Instrumente der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten;

2.
Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets;

3.
Optimieren der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft;

4.
Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation;

5.
Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnung;

6.
Anwenden von Kalkulationsmethoden;

7.
Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft.

(15) Im Handlungsbereich "Produktionsprozesse" sind die Qualifikationsschwerpunkte "Mediengestaltung", "Medienorientierte Datenverarbeitung" und "Medienproduktion" in Form einer diese Qualifikationsschwerpunkte integrierenden Situationsaufgabe zu prüfen. In gleicher Weise ist im Handlungsbereich "Führung und Organisation" bei den Qualifikationsschwerpunkten "Personalführung", "Personalentwicklung" und "Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme" zu verfahren. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die genannten Qualifikationsschwerpunkte etwa zu einem Drittel thematisiert werden, wobei innerhalb dieses Rahmens auch Prüfungsinhalte der anderen Qualifikationsschwerpunkte berücksichtigt werden können. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 240 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 540 Minuten. In den Qualifikationsschwerpunkten "Medienübergreifende Qualifikationen", "Medienrechtliche Vorschriften" sowie "Kostenmanagement" ist in Form von schriftlichen praxisorientierten Aufgabenstellungen zu prüfen. Die Dauer dieser schriftlichen Prüfungen beträgt jeweils mindestens 60 Minuten, höchstens jedoch 90 Minuten.

(16) Im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement" ist in Form einer praxisorientierten Gesamtplanung, die in Form einer schriftlichen Hausarbeit anzufertigen ist, und einer mündlichen Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines Fachgespräches zu prüfen. In der Gesamtplanung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine vorgegebene komplexe Aufgabenstellung aus der betrieblichen Praxis erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Die praxisorientierte Gesamtplanung kann alle Qualifikationsinhalte gemäß § 5 umfassen. Der Umfang der Gesamtplanung soll 30 Seiten nicht überschreiten. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin höchstens 30 aufeinander folgende Kalendertage zur Verfügung.

(17) In der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstellen und im Fachgespräch weiterführende Fragestellungen dazu beantworten zu können. Die Form der Präsentation und der Einsatz sachgerechter Präsentationstechniken stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Die Prüfungszeit für die Präsentation und das daran anschließende Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und das Fachgespräch sind nur zu führen, wenn die schriftliche Prüfungsleistung in der Gesamtplanung mindestens mit ausreichend bewertet wurde.

(18) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß Absatz 15 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Qualifikationsschwerpunkt oder in der die Qualifikationsschwerpunkte integrierenden Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DigPrMedMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DigPrMedMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 DigPrMedMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 2 DigPrMedMeistPrV Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
... der Gesamtplanung einschließlich eines Fachgespräches gemäß § 5 zu prüfen. Im Qualifikationsschwerpunkt Medienproduktion ist entsprechend dem ...
§ 5 DigPrMedMeistPrV Handlungsspezifische Qualifikationen
... Die praxisorientierte Gesamtplanung kann alle Qualifikationsinhalte gemäß § 5 umfassen. Der Umfang der Gesamtplanung soll 30 Seiten nicht überschreiten. Als ...
§ 6 DigPrMedMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... und der Präsentation einschließlich des Fachgespräches gemäß § 5 Abs. 16 und 17 ist nicht zulässig. (2) Wer in den letzten fünf Jahren vor ... abgelegt hat, die den Anforderungen der Prüfungsteile gemäß den §§ 4 und 5 entspricht, kann auf Antrag die Prüfung in dem jeweils anderen produktbezogenen ... Herstellungsprozess im Handlungsbereich Produktionsprozesse gemäß § 5 Abs. 6 ...
§ 7 DigPrMedMeistPrV Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
... einzutragen. Die Punktebewertung für die Gesamtplanung gemäß § 5 Abs. 16 sowie die mündliche Präsentation einschließlich des Fachgespräches ... Präsentation einschließlich des Fachgespräches gemäß § 5 Abs. 17 ist getrennt auszuweisen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und ...