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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben

§ 8 - Seiler-Ausbildungsverordnung (SeilAusbV)

V. v. 18.12.1984 BGBl. I S. 1575; aufgehoben durch § 9 V. v. 22.05.2008 BGBl. I S. 947
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 7110-6-28 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 5 Stunden bis zu 5 Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 16 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen.

1.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
Herstellen von Litzen und Schlagen oder Flechten von Seilen,

b)
Einspleißen von Ösen und Kauschen in Naturfaser-, Chemiefaser- oder Drahtseile,

c)
Legen von endlosen Schlingen und Verspleißen der Litzen,

d)
Anfertigen von Kurz- oder Langspleißen an Seilen,

e)
Legen einer Seilschlinge im Grummetverfahren.

2.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere eine Flecht- oder Knüpfarbeit in Betracht.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Unfallverhütung und Umweltschutz,

b)
Arten, Eigenschaften und Verwendung von Rohstoffen,

c)
Aufbau, Funktion und Einsatz von Maschinen zur Herstellung und Weiterverarbeitung von Seilen,

d)
Verwendung von Naturfaser-, Chemiefaser- und Drahtseilen;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Litzenaufbauberechnungen sowie Litzen- und Seilquerschnittsberechnungen,

b)
Höchstzugkraftberechnungen,

c)
Tragfähigkeitsberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

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