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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben

Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler/zur Seilerin (Seiler-Ausbildungsverordnung - SeilAusbV)

V. v. 18.12.1984 BGBl. I S. 1575; aufgehoben durch § 9 V. v. 22.05.2008 BGBl. I S. 947
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 7110-6-28 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Die nachstehenden Vorschriften gelten für den Ausbildungsberuf Seiler/Seilerin nach der Handwerksordnung.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen,

6.
Arten und Eigenschaften natürlicher und chemischer Rohstoffe,

7.
Arten und Eigenschaften von Garnen und Zwirnen,

8.
Messen von Längen und Berechnen von Massen,

9.
Arten, Eigenschaften und Verwendung von Faserseilen,

10.
Fertigen von Litzen, Schlagen und Flechten von Faserseilen,

11.
Imprägnierverfahren,

12.
Arten, Eigenschaften und Verwendung von Drahtseilen,

13.
Seilverbindungsarten,

14.
Prüfen von Seilen, Spleißen, Garnen und Bändern,

15.
Herstellen von Netzen.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 7, 8 und 10 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 4 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen von Litzen und Schlagen oder Flechten von Seilen,

2.
Einspleißen von Ösen und Kauschen in Naturfaser-, Chemiefaser- oder Drahtseile,

3.
Anfertigen eines Kurz- oder Langspleißes am Seil,

4.
Legen einer endlosen Schlinge.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Unfallverhütung und Umweltschutz,

2.
Rohstoffe,

3.
Herstellungsverfahren für Naturfaser-, Chemiefaser- und Drahtseile,

4.
Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fachspezifische Aufgaben.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 5 Stunden bis zu 5 Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 16 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen.

1.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
Herstellen von Litzen und Schlagen oder Flechten von Seilen,

b)
Einspleißen von Ösen und Kauschen in Naturfaser-, Chemiefaser- oder Drahtseile,

c)
Legen von endlosen Schlingen und Verspleißen der Litzen,

d)
Anfertigen von Kurz- oder Langspleißen an Seilen,

e)
Legen einer Seilschlinge im Grummetverfahren.

2.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere eine Flecht- oder Knüpfarbeit in Betracht.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Unfallverhütung und Umweltschutz,

b)
Arten, Eigenschaften und Verwendung von Rohstoffen,

c)
Aufbau, Funktion und Einsatz von Maschinen zur Herstellung und Weiterverarbeitung von Seilen,

d)
Verwendung von Naturfaser-, Chemiefaser- und Drahtseilen;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Litzenaufbauberechnungen sowie Litzen- und Seilquerschnittsberechnungen,

b)
Höchstzugkraftberechnungen,

c)
Tragfähigkeitsberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Seiler/Seilerin, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Seiler/zur Seilerin



BGBl. I 1984, S. 1578 - 1581