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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben

§ 10 - Seiler-Ausbildungsverordnung (SeilAusbV)

V. v. 18.12.1984 BGBl. I S. 1575; aufgehoben durch § 9 V. v. 22.05.2008 BGBl. I S. 947
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 7110-6-28 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 10 SeilAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SeilAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeilAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SeilAusbV Aufhebung von Vorschriften
... sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Seiler/Seilerin, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...