(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Stimmrechts der Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 2 festzulegen.
(2) Jedes Mitglied erhält mindestens eine Stimme. Weitere Stimmen sind Mitgliedern einzuräumen, die eine bestimmte Mindestmenge der in §
3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse abzüglich der in §
3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen hergestellt oder eingeführt haben. Die weiteren Stimmen sind entsprechend der nach Satz 2 maßgeblichen Mindestmenge zu staffeln. Diese Mindestmenge soll so festgelegt werden, daß das Stimmrecht der Mitglieder ihren Anteil am Beitragsaufkommen angemessen berücksichtigt. Gleichzeitig ist dem Schutz berechtigter Minderheitsinteressen und dem Erfordernis der Bildung arbeitsfähiger Mehrheiten Rechnung zu tragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.08.1978 BGBl. I S. 1157; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2172
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149