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Zweiter Abschnitt - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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Zweiter Abschnitt Mitgliedschaft, Organe und Satzung des Erdölbevorratungsverbandes

§ 9 Mitglieder



(1) Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse einführt oder für eigene Rechnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder herstellen läßt. Die Mitgliedschaft wird nicht durch die Einfuhr von Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis, Dieselkraftstoff oder Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis begründet, sofern diese Erzeugnisse in den Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingeführt werden.

(2) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über den Erwerb der Erdölerzeugnisse zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Einführer im Sinne dieses Gesetzes und damit Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.

(3) Werden die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse von einem Gebietsfremden eingeführt, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes der erste bestimmungsgemäße Empfänger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Läßt ein Gebietsfremder die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige, der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Erfüllung eines der Tatbestände des Absatzes 1. Dies gilt auch im Fall des Absatzes 3.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein die Mitgliedschaft begründender Tatbestand nicht mehr erfüllt wurde.


§ 10 Organe



Organe des Erdölbevorratungsverbandes sind

1.
die Mitgliederversammlung,

2.
der Beirat,

3.
der Vorstand.


§ 11 Satzung



(1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(2) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedsbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszuweisen sind.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.




§ 12 Mitgliederversammlung



(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes. Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Sie gelten als geladen, wenn die Ladung zu diesem Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Beirates sowie über die sonstigen ihr durch dieses Gesetz oder die Satzung übertragenen Angelegenheiten.

(4) Der Vorstand hat einmal im Haushaltsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und diese über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes zu unterrichten. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von 10 vom Hundert der Mitglieder oder von Mitgliedern, deren Stimmen zusammen 15 vom Hundert der Stimmen aller Mitglieder erreichen, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen. Der Vorstand teilt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit.




§ 13 Stimmrecht



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Stimmrechts der Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 2 festzulegen.

(2) Jedes Mitglied erhält mindestens eine Stimme. Weitere Stimmen sind Mitgliedern einzuräumen, die eine bestimmte Mindestmenge der in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen hergestellt oder eingeführt haben. Die weiteren Stimmen sind entsprechend der nach Satz 2 maßgeblichen Mindestmenge zu staffeln. Diese Mindestmenge soll so festgelegt werden, daß das Stimmrecht der Mitglieder ihren Anteil am Beitragsaufkommen angemessen berücksichtigt. Gleichzeitig ist dem Schutz berechtigter Minderheitsinteressen und dem Erfordernis der Bildung arbeitsfähiger Mehrheiten Rechnung zu tragen.




§ 14 Beirat



(1) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Sechs davon werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes sind oder die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung eines Mitgliedes oder von Vereinigungen von Mitgliedern berechtigt sind.

(3) Drei Mitglieder des Beirates sollen aus dem Kreis solcher Unternehmen gewählt werden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Raffineriebetrieben vorratspflichtige Erzeugnisse herstellen oder die unter dem beherrschenden Einfluß eines solchen Herstellers stehen oder auf ihn einen solchen Einfluß auszuüben vermögen. Drei weitere Mitglieder sollen aus dem Kreis der übrigen Mitglieder gewählt werden.

(4) Als weitere Mitglieder gehören dem Beirat ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ein vom Bundesministerium der Finanzen und ein vom Bundesrat entsandter Vertreter an. Der vom Bundesrat bestimmte Vertreter wird auf jeweils drei Jahre entsandt. Die Bundesministerien und der Bundesrat können ihre Vertreter jederzeit abberufen.

(5) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder entsandt. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Der Beirat wählt mit seiner Mehrheit aus den gewählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Beiratsmitgliedes ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann der Beirat ein neues Mitglied bestellen. Das neue Beiratsmitglied soll aus dem gleichen Mitgliederkreis gewählt oder bestellt werden, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört hat.




§ 15 Aufgaben des Beirats



(1) Der Beirat

1.
überwacht die Tätigkeit des Vorstandes,

2.
berät über alle Fragen, die für den Verband von grundsätzlicher Bedeutung sind,

3.
nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Beirat

1.
von dem Vorstand Berichte und Einsicht in die Unterlagen des Verbandes verlangen,

2.
dem Vorstand Weisungen erteilen.

(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Beirates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Jedoch bedürfen die Entscheidungen nach § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 3 und 4, Weisungen an den Vorstand sowie die Bestellung und Abberufung des Vorstandes einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Beschlüsse des Beirates nach § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und § 22 Abs. 1 bedürfen der Zustimmung der Vertreter des Bundes.

(5) Der Vorsitzende des Beirates vertritt den Erdölbevorratungsverband gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich.


§ 16 Vorstand



(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die vom Beirat bestellt werden. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Beirat kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grunde vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der Beirat ein neues Mitglied.

(2) Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der Zustimmung des Beirates.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind zu einer unparteilichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(4) Können sich die Mitglieder des Vorstandes über die Durchführung eines dem Vorstand obliegenden Geschäftes nicht einigen, so entscheidet auf Anrufung eines Vorstandsmitgliedes der Beirat.


§ 17 Aufgaben des Vorstandes



(1) Der Vorstand

1.
führt die Geschäfte des Erdölbevorratungsverbandes,

2.
entscheidet über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes, die keinem anderen Organ zugewiesen sind und

3.
nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2) Der Vorstand vertritt den Erdölbevorratungsverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.