Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke einer möglichst engen Anpassung der Vorratspflicht nach §
3 an Regelungen über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder nach dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm
- 1.
- die für die Berechnung der nach diesem Gesetz zu haltenden Vorratsmengen maßgeblichen Zeitabschnitte um höchstens ein Fünftel ihrer in § 3 vorgesehenen Dauer zu verkürzen oder zu verlängern,
- 2.
- eine von § 4 abweichende Anrechnung der dort bezeichneten Vorräte zuzulassen.