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§ 4 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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§ 4 Aufteilung der Bestände



Der Erdölbevorratungsverband kann seine Bevorratungspflicht auch durch die Bevorratung mit Erdöl oder Halbfertigerzeugnissen erfüllen. Diese Bestände werden auf die einzelnen Erzeugnisgruppen des § 3 Abs. 1 nach dem Schlüssel des § 3 Abs. 5 angerechnet. Die Aufteilung der Bestände auf Erdöl und Halbfertigerzeugnisse einerseits und die in § 3 Abs. 1 genannten Gruppen von Erdölerzeugnissen andererseits soll so erfolgen, daß die Vorräte innerhalb der in § 29 Abs. 4 genannten Fristen dem Verbrauch zugeführt werden können. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.



 

Zitierungen von § 4 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 ErdölBevG Anpassung der Vorratshöhe (vom 08.11.2006)
... 3 vorgesehenen Dauer zu verkürzen oder zu verlängern, 2. eine von § 4 abweichende Anrechnung der dort bezeichneten Vorräte ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen, die in Belgien lagern
V. v. 22.02.1972 BGBl. I S. 254; aufgehoben durch Artikel 66 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Eingangsformel EÖlBBELV
... Grund des § 4 Abs. 2 und des § 9 Abs. 4 des Gesetzes über Mindestvorräte an ...

Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdölerzeugnissen, die in den Niederlanden lagern
V. v. 04.03.1971 BGBl. I S. 180; aufgehoben durch Artikel 65 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Eingangsformel EÖlBNLDV
... Grund des § 4 Abs. 2 und des § 9 Abs. 4 des Gesetzes über Mindestvorräte an ...