Für das in Rückdeckung übernommene Lebensversicherungsgeschäft gilt der erste Abschnitt, soweit
- 1.
- die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 10 vom Hundert der Gesamtbeiträge des Unternehmens übersteigen,
- 2.
- die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro übersteigen oder
- 3.
- die sich aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen 10 vom Hundert der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens übersteigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434