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§ 2 - Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG)

Artikel 1 G. v. 09.08.2003 BGBl. I S. 1593; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Geltung ab 01.11.2003; FNA: 50-5 Wehrverfassung
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§ 2 Antrag



(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) auf Antrag.

(2) 1Der Antrag ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. 2Er muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. 3Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen oder innerhalb eines Monats dem Bundesamt einzureichen.

(3) 1Schriftliche Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person und zum Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers können dem Antrag beigefügt oder beim Bundesamt eingereicht werden. 2Außerdem können Personen benannt werden, die zu Auskünften über die Antragstellerin oder den Antragsteller bereit sind.

(4) 1Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. 2Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht.

(5) 1Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger den Antrag frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres stellen, wenn er

1.
einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes, dem seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder

2.
a)
den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,

b)
die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, einer solchen Verpflichtung zuzustimmen, und

c)
die Erklärung des Trägers nach § 14c Abs. 3 des Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen,

beifügt. 2Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden.

(6) 1Das Kreiswehrersatzamt bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags und leitet ihn mit der Personalakte (Grundakte) dem Bundesamt zu. 2Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. 3Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen.



 

Zitierungen von § 2 KDVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KDVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KDVG Folgen des Antrags
... Die Antragstellung nach § 2 hindert nicht die Erfassung und befreit einen Wehrpflichtigen nicht von der Pflicht, sich zur ...
§ 5 KDVG Anerkennung
... anzuerkennen, wenn 1. der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2), 2. die dargelegten Beweggründe das Recht auf ...
§ 7 KDVG Ablehnung des Antrags
... lehnt den Antrag ab, wenn 1. er nicht vollständig ist (§ 2 Abs. 2) und die Antragstellerin oder der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer Frist von einem ...
§ 12 KDVG Aktenführung
... ein Jahr nach dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens vernichtet. Die gemäß § 2 Abs. 6 übermittelten Personalakten sind der für die Personalführung zuständigen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zivildienst-Personalaktenverordnung (ZDPersAV)
V. v. 10.10.2002 BGBl. I S. 4025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.11.2003 BGBl. I S. 2261
§ 1 ZDPersAV Geltungsbereich
... und Soldaten auf Zeit sowie der Reservistinnen und der Reservisten, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, sobald dieser Antrag beim Bundesamt für ...
§ 2 ZDPersAV Grundakte, Teilakten, Nebenakten
... als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer mit der Personalakte nach § 2 Abs. 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes, den das Kreiswehrersatzamt nach dieser Vorschrift ...
§ 9 ZDPersAV Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
... übersendet Zivildienstpflichtigen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, auf Antrag eine Zusammenstellung der zu ...
§ 12 ZDPersAV Löschung von Daten
... Daten von Zivildienstpflichtigen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, gelten dieselben Fristen wie für die ...
§ 13 ZDPersAV Akteneinsicht
... Zivildienstpflichtige und sonstige Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, können auch nach ihrem Ausscheiden aus ...
§ 14 ZDPersAV Auskunftserteilung
... Daten von Zivildienstpflichtigen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, dürfen nur erteilt werden, wenn  ...