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Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (EGBFDG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Mai 2011 BFDG

(gesamter Text siehe Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG)


Artikel 2 Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 KDVG § 1

§ 1 Absatz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten."


Artikel 3 Änderung des Zivildienstgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Mai 2011 ZDG § 1a (neu), § 9, § 83 (neu)

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes".

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes

Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen."

3.
In § 9 Nummer 3 wird die Angabe „§ 64 oder § 66" durch die Wörter „den §§ 64, 66, 66a oder § 66b" ersetzt.

4.
Folgender § 83 wird angefügt:

„§ 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes

(1) Die Amtszeiten des derzeitigen Bundesbeauftragten und des derzeitigen Beirats für den Zivildienst enden am 31. Dezember 2011.

(2) Einberufungsbescheide zu einem nach dem 30. Juni 2011 beginnenden Zivildienst sind zu widerrufen.

(3) Zivildienstleistende, die zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen.

(4) Zivildienstleistende, die zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind und keinen Antrag nach Absatz 3 gestellt haben, sind spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 zu entlassen. Ihnen wird ab dem 16. Dezember 2011 Sonderurlaub gewährt.

(5) Wer nach dem 30. Juni 2011 Zivildienst leistet, gilt sozialversicherungsrechtlich als Person, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.

(6) Soweit nach diesem Gesetz Vorschriften, die für Soldaten gelten, für Zivildienstleistende entsprechend gelten, sind diese Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 in ihrer am 30. Juni 2011 geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 4 Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 ZDG § 1a

§ 1a des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angeführt:

„(2) § 23 gilt nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall."


Artikel 5 Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes für das Jahr 2012


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 ZDG § 1a

§ 1a Absatz 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall."


Artikel 6 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Mai 2011 ArbGG § 2, § 2a

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;".

2.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Nummer 3c wird folgende Nummer 3d eingefügt:

„3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;".

b)
Die bisherigen Nummern 3d bis 3f werden die Nummern 3e bis 3g.


Artikel 7 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Mai 2011 SGB III § 27, § 130, § 344

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 8 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetz" die Wörter „, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" eingefügt.

2.
In § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter „oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes" eingefügt.

3.
§ 344 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr" durch die Wörter „einen Freiwilligendienst" ersetzt und nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter „oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienst" die Wörter „oder der Bundesfreiwilligendienst" eingefügt.


Artikel 8 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Mai 2011 SGB IV § 20

In § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter „oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" eingefügt.


Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Mai 2011 SGB V § 7, § 10

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz."

2.
In § 10 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter „oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" eingefügt.


Artikel 10 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Mai 2011 SGB VI § 5, § 48

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetz" die Wörter „, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes" eingefügt.

2.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter „oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „sozialen oder ökologischen Jahres" durch das Wort „Dienstes" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Mai 2011 SGB VII § 2, § 67, § 82, § 136

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,".

2.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter „oder einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres" durch das Wort „Dienstes" ersetzt.

3.
In § 82 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „beim Ableisten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres" durch die Wörter „bei einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" ersetzt.

4.
§ 136 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetz" die Wörter „oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c" eingefügt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle."


Artikel 12 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Mai 2011 SGB XI § 25

§ 25 Absatz 2 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„3.
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus,".


Artikel 13 Änderung des Bundesbeamtengesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Mai 2011 BBG § 54

§ 54 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 14 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Mai 2011 BeamtVG § 61

Dem § 61 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch den Artikel 10 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet."


Artikel 15 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Mai 2011 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 5, Besoldungsgruppe B 6

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst" durch die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" ersetzt.

2.
In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung „Bundesbeauftragter für den Zivildienst" gestrichen.


Artikel 16 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Mai 2011 SVG § 59

Dem § 59 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet."


Artikel 17 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Mai 2011 Bürgergeld-V § 1

§ 1 Absatz 1 Nummer 13 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„13.
vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, das ein Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst erhält, ein Betrag in Höhe von 60 Euro."


Artikel 18 Inkrafttreten


Artikel 18 ändert mWv. 1. Juli 2011 BFDG § 17

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 § 17 Absatz 3 sowie die Artikel 2 und 4 treten am 1. Juli 2011 in Kraft.

(3) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Mai 2011.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kristina Schröder