Änderung § 49 BörsZulV vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 49 BörsZulV, alle Änderungen durch Artikel 6 EHUG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der BörsZulV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 49 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 49 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Veröffentlichung des Zulassungsantrags


(Text alte Fassung)

Der Zulassungsantrag ist von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in dem im Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt sowie durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

Der Zulassungsantrag ist von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im elektronischen Bundesanzeiger sowie durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed