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Artikel 6 - Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

Artikel 6 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 BörsZulV § 48, § 49, § 51, § 63, § 66, § 70, § 72a

Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt geändert:

1.
In § 48 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie ein überregionales Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht werden soll, angeben; weitere Börsenpflichtblätter können angegeben werden" durch das Wort „angeben" ersetzt.

2.
In § 49 werden die Wörter „Bundesanzeiger und in dem im Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt" durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger" ersetzt.

3.
In § 51 werden die Wörter „Bundesanzeiger und in dem Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht worden ist," durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger" ersetzt.

4.
In § 63 wird jeweils die Angabe „§ 70 Abs. 1" durch die Angabe „§ 70 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

5.
In § 66 Abs. 1 wird die Angabe „§ 70 Abs. 1" durch die Angabe „§ 70 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

6.
§ 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 63, 66 und 67" durch die Angabe „des § 66" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Veröffentlichungen nach den §§ 63 und 67 dieser Verordnung sind im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen."

7.
§ 72a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Veröffentlichungen nach den §§ 49, 51, 63 und 67 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen; für die Veröffentlichungen nach den §§ 49 und 51 ist das Börsenpflichtblatt in dem Zulassungsantrag nach § 48 Abs. 1 zu bezeichnen."



 

Zitierungen von Artikel 6 EHUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EHUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 4 TUG Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
... der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: 1. ...