Änderung § 63 BörsZulV vom 20.01.2007

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§ 63 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 63 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63 Veröffentlichung von Mitteilungen


(Text neue Fassung)

§ 63 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß die Einberufung der Hauptversammlung und Mitteilungen über die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Ausgabe neuer Aktien und die Ausübung von Umtausch-, Bezugs- und Zeichnungsrechten unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 veröffentlichen.

(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als Aktien muß Mitteilungen über die Ausübung von Umtausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie über die Zinszahlung, die Rückzahlungen, die Auslosungen und die früher gekündigten oder ausgelosten, noch nicht eingelösten Stücke unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 veröffentlichen. Der Emittent zugelassener Schuldverschreibungen muß ferner die Einberufung der Versammlung der Schuldverschreibungsinhaber unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 veröffentlichen.



 
(heute geltende Fassung) 



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