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Änderung § 63 BörsZulV vom 01.01.2007

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§ 63 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 63 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Veröffentlichung von Mitteilungen


(Text alte Fassung)

(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß die Einberufung der Hauptversammlung und Mitteilungen über die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Ausgabe neuer Aktien und die Ausübung von Umtausch-, Bezugs- und Zeichnungsrechten unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 veröffentlichen.

(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als Aktien muß Mitteilungen über die Ausübung von Umtausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie über die Zinszahlung, die Rückzahlungen, die Auslosungen und die früher gekündigten oder ausgelosten, noch nicht eingelösten Stücke unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 veröffentlichen. Der Emittent zugelassener Schuldverschreibungen muß ferner die Einberufung der Versammlung der Schuldverschreibungsinhaber unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß die Einberufung der Hauptversammlung und Mitteilungen über die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Ausgabe neuer Aktien und die Ausübung von Umtausch-, Bezugs- und Zeichnungsrechten unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 veröffentlichen.

(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als Aktien muß Mitteilungen über die Ausübung von Umtausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie über die Zinszahlung, die Rückzahlungen, die Auslosungen und die früher gekündigten oder ausgelosten, noch nicht eingelösten Stücke unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 veröffentlichen. Der Emittent zugelassener Schuldverschreibungen muß ferner die Einberufung der Versammlung der Schuldverschreibungsinhaber unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 veröffentlichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)