Änderung § 67 BörsZulV vom 20.01.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 TUG am 20. Januar 2007 und Änderungshistorie der BörsZulV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 67 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 67 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67 Unterrichtung bei Zulassung an mehreren Börsen


(Text neue Fassung)

§ 67 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Sind Wertpapiere eines Emittenten an mehreren inländischen Börsen zum amtlichen Markt zugelassen, so muß der Emittent an diesen Börsenplätzen dieselben Angaben veröffentlichen.

(2) Sind zugelassene Wertpapiere auch außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung an einer Börse zur amtlichen Notierung zugelassen und hat der Emittent dort Angaben veröffentlicht, die für die Bewertung der Wertpapiere Bedeutung haben können, so muß er im Geltungsbereich dieser Verordnung zumindest gleichwertige Angaben veröffentlichen.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed