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Änderung § 66 BörsZulV vom 20.01.2007

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§ 66 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 66 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben


(Text neue Fassung)

§ 66 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere muß jede Änderung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 veröffentlichen.

(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als Aktien muß ferner unverzüglich veröffentlichen

1. die Aufnahme von Anleihen, insbesondere die für sie übernommenen Gewährleistungen;

2. bei Wertpapieren, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, alle Änderungen der Rechte, die mit den Aktien verbunden sind, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht.

(3) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht

1. für Emittenten, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden sind oder geregelt werden, wenn für die Verzinsung und Rückzahlung der zugelassenen Wertpapiere ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines seiner Bundesländer oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner Bundesländer die Gewährleistung übernommen hat;

2. für die in § 36 des Börsengesetzes bezeichneten Schuldverschreibungen;

3. für Schuldverschreibungen, deren Emittent

a) Schuldverschreibungen dauernd oder wiederholt ausgibt,

b) befugt Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und Kredite für eigene Rechnung gewährt,

c) regelmäßig seinen Jahresabschluss offen legt und

d) innerhalb der Europäischen Union oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird oder einer öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger untersteht.



 
(heute geltende Fassung)