Änderung § 3 BörsZulV vom 01.11.2007

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§ 3 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 3 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Dauer des Bestehens des Emittenten


(1) Der Emittent zuzulassender Aktien muß mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre entsprechend den hierfür geltenden Vorschriften offengelegt haben.

(Text alte Fassung)

(2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Absatz 1 Aktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Geschäftsführung kann abweichend von Absatz 1 Aktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt.




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